Neugliederung des Bundesgebiets
- Neugliederung des Bundesgebiets
Neugliederung des Bundesgebiets,
die in Art. 29 GG verankerte Möglichkeit einer territorialen Neugliederung Deutschlands, welche
Länder schaffen soll, die nach
Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der
Raumordnung und
Landesplanung zu berücksichtigen. Art. 29 GG sieht nunmehr vier Verfahren der Neugliederung des Bundesgebiets vor. Nach der Grundregel des Absatz 2 erfolgt eine Maßnahme zur Neugliederung durch Bundesgesetz, das in den betroffenen Gebietsteilen der
Bestätigung durch
Volksentscheid bedarf (Art. 29 Absatz 2, 3). Auf
Initiative der
Einwohner eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums kann durch Bundesgesetz die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert oder eine
Volksbefragung angeordnet werden (Absatz 4, 5). Kleinere Gebietsänderungen, die nicht mehr als 50 000 Einwohner betreffen, können in einem vereinfachten Verfahren entweder durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch ein Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates vorgenommen werden (Absatz 7).
Endlich können seit der
Einfügung (1994) von Art. 29 Absatz 8 GG Neugliederungsmaßnahmen abweichend von Art. 29 Absatz 2-7 durch
Staatsvertrag geregelt werden, der der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Nach der Sondervorschrift des Art. 118a GG kann die Neugliederung in den Ländern Berlin und
Brandenburg abweichend von Art. 29 GG unter
Beteiligung der Wahlberechtigten durch
Vereinbarung beider Länder erfolgen; eine entsprechende Vereinbarung zur Fusion wurde in Brandenburg 1996 durch Volksentscheid abgelehnt. - Das einzige bisher verwirklichte Neugliederungsprojekt führte 1952 zur Entstehung des Landes
Baden-Württemberg (Art. 118 GG).
Universal-Lexikon.
2012.
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